Der «Choice Screen» ermöglicht es, bei der Ersteinrichtung eines neuen Android-Geräts eine Standard-Suchmaschine auszuwählen. Google hat diese Funktion in der Schweiz vor Kurzem abgeschafft. Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist der Auswahlbildschirm weiterhin verfügbar.
Das Sekretariat der WEKO untersucht nun, ob diese neue Praxis Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Schweizer Kartellgesetzes liefert.
Standardeinstellungen können den Wettbewerb beeinflussen
Nach Angaben des Sekretariats der WEKO spielen Standardeinstellungen in digitalen Märkten eine entscheidende Rolle. Der «Choice Screen» soll Abschottungseffekte durch Voreinstellungen verringern.
Durch die Abschaffung des Auswahlbildschirms könnte die Sichtbarkeit von Suchmaschinen, die mit Google konkurrieren, bei der Einrichtung eines neuen Android-Geräts eingeschränkt werden. Dadurch könnten sich laut WEKO auch die Markteintrittsbarrieren für konkurrierende Anbieter erhöhen.
Die neue Praxis von Google könnte nach Einschätzung der Behörde die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Suchmaschinenanbieter und im weiteren Sinne auch anderer digitaler Dienste beeinträchtigen.
Digitale Sichtbarkeit hängt von verschiedenen Zugangswegen ab
Die Untersuchung berührt damit auch eine grundsätzliche Frage der digitalen Sichtbarkeit: Über welche Suchdienste und Plattformen gelangen Nutzerinnen und Nutzer zu Unternehmen, Organisationen und Informationsangeboten?
Für Unternehmen ist deshalb relevant, über welche digitalen Kanäle ihre Informationen auffindbar sind. Neben Suchmaschinen spielen dabei auch strukturierte Firmendaten, Unternehmensprofile und aktuelle Informationen auf Plattformen wie dem Schweizer Firmenverzeichnis HELP.CH eine Rolle bei der digitalen Präsenz.
Schweiz wird anders behandelt als der EWR
Ein weiterer Aspekt der Vorabklärung ist die unterschiedliche Situation in der Schweiz und im Europäischen Wirtschaftsraum. Während Google den «Choice Screen» in der Schweiz abgeschafft hat, bleibt dieser im EWR verfügbar.
Nach Angaben der WEKO führt dies zu einer Ungleichbehandlung von Nutzerinnen und Nutzern in der Schweiz gegenüber jenen im EWR, obwohl die Wettbewerbsbedingungen vergleichbar sind.
Die Vorabklärung soll klären, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellgesetzes vorliegen.
Die Ergebnisse der Vorabklärung könnten laut WEKO auch für die Beurteilung von Praktiken im Zusammenhang mit Voreinstellungen auf anderen Mobilgeräten von Interesse sein.
Quelle: Wettbewerbskommission (WEKO), Medienmitteilung vom 14. Juli 2026










